DFStrab - Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen
IV Fahrbedienstete
§ 6 Pflichten
Wassind die Pflichten des Fahrbediensteten?
- eigenverantwortliche und gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben
- gepflegtes Ercheinungsbild
- Tragen betrieblich vorgegebener Dienstkleidung
- vertraut bleiben mit zu bedienenden Fahrzeugen und Einrichtungen
- stets auf aktuellem Stand bleiben bei
- DFStrab (Dienstunterricht halbjährlich)
- Betras (Schaukästen Verwaltungsgebäude BHB, Ordner Pausenraum HB)
- Gültigkeit der Fahrberechtigung
- Anordnungen hoheitlicher Aufgabenträger ist Folge zu leisten, sofern diese nicht im Widerspruch der Dienstanweisung stehen
- Durchführen von Fahrten nur mit Auftrag und Tätigkeiten nur mit Berechtigung
- Hilfe leisten bei Notstand oder außergewöhlichen Ereignissen an dienstfreien Tagen
- Klärung von Sachverhalten nach Vorfällen unverzüglich bei Vorgesetztem, dabei ist der betriebliche Meldeweg einzuhalten
- Rauchverbot in den Fahrzeugen ist einzuhalten
§ 7 Verantwortung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Was versteht man unter Verantwortung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge?
- eigenmächtige Handlungen und Änderungen an Betriebsanlagen und Fahrzeugen sind verboten
- Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht manipuliert werden, Überbrückung nur auf Anweisung
- Gefährdungen der Betriebssicherheit oder Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes sind sofort der Leitstelle zu melden und nach Möglichkeit Personalien des Verursachers festzustellen
- Schäden an Betriebsanlagen und Fahrzeugen, sowie gefährliche Umstände sind sofort der Leitstelle zu melden, Vorsichtsmaßnahmen sind zu treffen, wenn die Gefahr nicht beseitigt werden kann
- Betriebsfremde dürfen Fahrzeuge und Betriebsanlagen nicht bedienen
- Zug ist zu sichern bei Verlassen des Fahrzeugführerstandes
- Sauberkeit im Innenraum des Fahrzeuges ist zu gewährleisten, notfalls durch Austausch des Fahrzeuges
§ 8 Dienstverschwiegenheit
Was versteht man unter Dienstverschwiegenheit?
- Verschwiegenheit über diesntliche Angelegenheiten gegenüber Dritten
- gegenüber Mitarbeitern der Aufsichtsbehörden sowie bei polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen sind nur zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche Angaben zu machen - auch zum eigenen Schutz -, die in Zusammenhange mit dem Ereignis stehen und auf direkter eigener Wahrnehmung beruhen
- Angaben über Vermutungen sind zu unterlassen
- Aussageverweigerungsrechte nach StPO sind zu beachten (Schutz der eigenen Person und des Unternehmens)
- Aussagen zur Person dürfen nicht verweigert werden
- Information des Vorgesetzten bei gerichtlichen Anhörungen und Erörterungen des Vorfalls mit selbigem
§ 9 Dienstfähigkeit und Diensttauglichkeit
Was versteht man unter Dienstunfähigkeit?
- gesundheitliche Beeinträchtigungen
- Alokholkonsum (es gilt die 0,0‰ Grenze)
- Einfluss durch Drogenkpnsum
- Einnahme von die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Medikamenten
Was sind in diesem Fall die Pflichten des Fahrbediensteten?
- Dienstunfähigkeit ist unverzügich anzuzeigen (Planer, Gruppenleiter, Leitstelle informieren)
- Wiedererlangen der Dienstfähigkeit anzeigen
Was ist für die Diensttauglichkeit notwendig?
- auf Verlangen des Vorgesetzten Untersuchung beim Betriebsarzt
- Seh- und Hörhilfen sind zu benutzen, wenn notwenidg und dürfen die Diensttauglichkeit nicht einschränken
- Blutspende ist bis spätestens 12 Stunden vor Dienstbeginn möglich
§ 10 Rechtsangelegenheiten
Was ist dem Vorgesetzten zu melden?
- den Fahrbediensteten betreffende Straf- und straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, insofern seitens des Arbeitgebers hieran ein berechtigtes Interesse besteht
- notwendige Schriftstücke und Entscheidungen der Gerichte, Staatsanwaltschaft oder anderer Behörden sind vorzuzeigen
- ferner ist zu melden
- Verlust oder Entzug der Fahrerlaubnis
- Fahrverbot
- gebührenpflichtige Verwarnungen
- Fahrbedienstete, die im Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis einen Strafantrag stellen oder zurückziehen
- bei zivilrechtlichen Verfahren, die in Zusammenhang mit einem dienstlichen Ereignis stehen, sind sofort zu melden
- Führung eines Verfahrens ist dem Unternehmen nach Einvernehmen zu überlassen, wenn es den Mitarbeite von der Haftung freistellt